Oktober 2024

1. Einladung zum Ehrenamtstag – jetzt anmelden!

Unter dem Motto „Hoffnung schenken – Frieden stiften“ laden Erzbischof Dr. Bentz und der Sonderbeauftragte für Flüchtlingsfragen, Ralf Nolte, zum nächsten Ehrenamtstag ein. Die Tagesveranstaltung im Haus Maria Immaculata bietet neben inhaltlichen Inputs, Workshops und Kabarett Raum zum Austausch und Vernetzung. Außerdem wird der „Pianist in den Trümmern“, Aeham Ahmad, den Tag musikalisch gestalten. Der interreligiöse Dialog ist ein weiterer Schwerpunkt der Veranstaltung. So wird das Forum der Religionen Paderborn zum Schluss ein multireligiöses Friedensgebet vorbereiten, bei dem Erzbischof Dr. Bentz als katholischer Vertreter aktiv mitwirken wird. Für die Teilnahme entstehen keine Kosten. Da die Teilnehmendenzahl begrenzt ist, ist eine vorherige Anmeldung unbedingt erforderlich. Anmeldungen nimmt das Tagungssekretariat unter entgegen. Mehr dazu auf unserer Website der Flüchtlingshilfe.

2. Katholischer Preis gegen Fremdenfeindlichkeit

Am 6. Mai 2025 verleihen die Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) den sechsten Katholischen Preis gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus. Bewerbungen und Vorschläge können bis zum 21. November 2024 beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz eingereicht werden. 2015 wurde die Auszeichnung erstmals vergeben.

Personen, Gruppen oder Initiativen können sich entweder selbst um den Preis bewerben oder vorgeschlagen werden. Die Auszeichnung ist mit einem Preisgeld von maximal 12.000 Euro dotiert und kann auf bis zu vier Preisträger aufgeteilt werden. Ein Sonderpreis ist für Initiativen von Schulen und jungen Menschen vorgesehen. Bewerbungen oder Vorschläge sind bis zum 21. November 2024 per E-Mail an das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz zu senden (). Für die Einreichung ist hier ein beschreibbares PDF-Formular verfügbar, das Sie für die Bewerbung nutzen sollten. Sie können der Bewerbung ggf. noch weitere Materialien (Bildern, elektronische Publikationen) hinzufügen. Weitere Informationen finden Sie hier.

3. EuGH-Urteil zu frauenspezifischen Fluchtgründen

Frauen, die vor geschlechtsspezifischer Gewalt fliehen, wurde in der Vergangenheit häufig in der deutschen Rechtspraxis die Anerkennung als Flüchtling verweigert. Der Grund: Frauen als solche stellten keine soziale Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16.01.2024 entschieden, dass Frauen eines Herkunftslandes auch insgesamt und nicht nur als enge eingegrenzte Gruppe eine "bestimmte soziale Gruppe" darstellen (Urteil vom 16.01.2024 - C-621/21 - WS gegen Bulgarien). Eine "deutlich abgegrenzte Identität" könne sich auch daraus ergeben, dass Frauen aufgrund geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können. Laut EuGH können Frauen deshalb auch insgesamt als "bestimmte sozialen Gruppe" gemäß Art. 10 Abs. 1 Bst. d Qualifikationsrichtlinie angesehen werden, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt ausgesetzt sind. Details zum Urteil finden Sie in diesem Artikel des Informationsverbunds Asyl und Migration. Weitere hilfreiche Informationen finden Sie in einem Leitfaden des Koordinierungskreises gegen Menschenhandel (KOK).

4. EuGH-Urteil: Anerkennung für Frauen aus Afghanistan

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die diskriminierenden Maßnahmen, die das Taliban-Regime gegen Frauen verhängt hat, als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention einzustufen sind. Der EuGH erkennt an, dass die zahlreichen Maßnahmen, die die Taliban gegen Frauen erlassen haben, zusammengefasst (also „kumuliert“) so gravierend sind, dass sie als Verfolgungshandlung einzustufen sind.

Genannt wurden hier unterschiedliche Maßnahmen, darunter die Verweigerung des Zugangs zu Bildung, der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, Einschränkungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung sowie der Zwang, Körper und Gesicht in der Öffentlichkeit zu verhüllen. Auch wenn die einzelnen Maßnahmen für sich noch nicht ausreichend seien, so seien sie doch in ihrer Kumulierung als Verfolgungshandlung einzustufen, so der EuGH.

Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei es daher ausreichend, Geschlecht und Staatsangehörigkeit zu prüfen - also nur, ob es sich um eine Frau mit afghanischer Staatsangehörigkeit handelt. Eine zusätzliche individuelle konkrete Bedrohung im Sinne einer spezifischen Verfolgungshandlung müsse laut EuGH nicht zusätzlich vorliegen, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

Eine ausführliche Schilderung des Urteils finden Sie in dieser Meldung des Infoverbunds.

5. Sicheres Herkunftsland: Das ganze Land muss sicher sein

Mit dem Urteil vom 04.10.2024 (C-406/22) hat der EuGH die Bedingungen für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat präzisiert. Demnach können die Mitgliedsstaaten nach Unionsrecht nicht nur einen Teil des Gebiets eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat bestimmen. Die Kriterien hierfür müssen im gesamten Hoheitsgebiet des Staates gelten.

Im vorliegenden Fall hatten tschechische Behörden den Schutzgesuch eines moldauischen Staatsangehörigen mit der Begründung abgelehnt, die Republik Moldau sei – mit Ausnahme von Transnistrien – als sicherer Herkunftsstaat einzustufen. Da die Urteile des EuGH für die Mitgliedsstaaten binden sind, dürfte diese Entscheidung erheblichen Einfluss auf die Asylpolitik Deutschlands entfalten.

6. Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ bei unbegleiteten Minderjährigen ist unzulässig

Die Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht (Einhefter in der Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik) enthält in der Ausgabe 1/2024 einen interessanten Hinweis auf einen Beschluss des VG Ansbach vom 02.01.2024 (AN 10 S 23.31731). Es geht um besondere Verfahrensgarantien für unbegleitete Schutzsuchende: Beantragt ein UMA Asyl, ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet entgegen des Wortlauts von § 30 AsylG in der Regel nicht zulässig. Art. 25 Abs. 6 AsylVerfahrensRL legt fest, dass das Kindeswohl stets vorrangig zu berücksichtigen ist […] Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet komme also nur in Betracht, wenn der Schutzsuchende aus einem sicheren Herkunftsstaat eingereist ist, einen Folgeantrag gestellt hat oder eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. Zur Beurteilung der Minderjährigkeit seien weder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch der Entscheidung über den Asyl Antrag seitens des BAMF oder der Anhörung entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Einreise des UMA in die EU.

7. Handreichung der Diakonie: Checklisten zu Bleiberechten

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Regelungen ins Aufenthaltsgesetz aufgenommen, um Kettenduldungen zu beenden und Betroffenen mit bestimmten Integrationsleistungen eine Perspektive zu bieten. Es ist nicht einfach, im Beratungsalltag den Gesamtüberblick zu behalten, weshalb praxisbezogene Handreichungen eine wichtige Orientierung sowohl für Beratende als auch für Betroffene sein können. Eine solche Vereinfachung sind Checklisten der Diakonie aus September 2024. Sie sind gut geeignet, um aufenthaltsrechtliche Perspektiven aufzuzeigen und Wege zur Erbringung der erforderlichen Integrationsleistungen, wie z.B. Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der Rechts¬ und Gesellschaftsordnung, Ausbildungsaufnahme oder Beschäftigung zu erarbeiten. Die Checklisten umfassen folgende (Neu-)Regelungen - ggf. mit ihren jeweiligen Anschluss-Aufenthaltserlaubnissen:

  • Gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige - § 25a AufenthG
  • Nachhaltige Integration - § 25b AufenthG
  • Chancen-Aufenthaltsrecht - § 104c AufenthG
  • Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis - § 16g AufenthG
  • Ausbildungsduldung - § 60c AufenthG
  • Beschäftigungsduldung - § 60d AufenthG

8. Empfehlungen zur Vorbereitung und Begleitung der Berufsausbildung Geflüchteter

Der Abschluss einer Berufsausbildung ist wichtig für die Teilhabe Geflüchteter am Arbeitsmarkt und zur gesellschaftlichen Integration. Berufsausbildung hat einen maßgeblichen Einfluss darauf, einen Schritt zu einem finanziell unabhängigen, selbstbestimmten Leben zu gehen. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat praktische Empfehlungen herausgegeben, die sich auf die Beratung und Begleitung Geflüchteter unter Berücksichtigung fluchtspezifischer Herausforderungen konzentrieren. Sie enthalten einen chancenorientierten Ansatz, der Kompetenzen und Ressourcen Geflüchteter wertschätzt und zugleich flucht- und geschlechtsspezifische Herausforderungen aufgreift. Die Zusammenarbeit zwischen allen an der Berufsausbildung beteiligten Institutionen sollte als Erfolgsfaktor genutzt werden. Die Empfehlungen sprechen sich für eine zeitlich durchgehende Beratung und Begleitung während der Vorbereitung der Berufsausbildung, ihrer Durchführung und des anschließenden Übergangs in eine Beschäftigung aus. Mehr

9. Das Asylverfahren – mehrsprachig für unbegleitete Minderjährige erklärt

Im Oktober 2023 hat der niedersächsische Flüchtlingsrat e.V. die Broschüre "Das Asylverfahren. Deine Rechte, deine Perspektiven - erklärt für unbegleitete Minderjährige" (Stand Oktober 2023) erarbeitet. Die Broschüre gibt Jugendlichen einen Einblick darüber, was nach der Einreise in Deutschland passiert:

  • beteiligte Behörden und Einrichtungen
  • beteiligte Personen und ihre Aufgaben
  • Ablauf des Asylverfahrens
  • weitere Wege zu einem Bleiberecht
  • 18 Jahre - und dann?

Die Broschüre liegt in folgenden Sprachen vor: englisch, französisch, spanisch, arabisch, persisch/dari, russisch und nun aktuell türkisch. In der Zwischenzeit sind zwar wichtige gesetzliche Änderungen in Kraft getreten (z.B. Einbürgerung nach 5 statt 8 Jahren), dennoch liefert sie insgesamt einen sehr guten aktuellen Überblick. Mehr

10. Kurze Filme mit Infos und Tipps für Eltern

Gerne weisen wir auf ein Angebot der Stiftung Kinderseele hin, die in fünf Sprachen Kurzfilme mit Infos für Eltern veröffentlicht hat: „Sie sind neu in Deutschland und müssen sich als Familie in einer fremden Kultur zurechtfinden. Fragen Sie sich manchmal, ob Ihre Kinder die Umstellung gut verkraften - oder haben Sie das Gefühl, dass sie unter der Situation leiden? Hier finden Sie drei animierte Filme (je ca. 2 Minuten) mit Informationen und Tipps zur seelischen Gesundheit von Kindern. Sie erfahren darin auch, an wen Sie sich wenden können, wenn Sie denken, dass Ihr Kind Hilfe braucht. Und was Sie selbst tun können, um im Alltag die seelische Gesundheit Ihrer Kinder zu fördern“, so die Autor*innen. Die ersten beiden Filme stehen in Englisch, Persisch, Ukrainisch, Arabisch und Deutsch zur Verfügung, der dritte in Ukrainisch, Arabisch und Deutsch. Mehr

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Gut zu wissen ...

Immer wieder erreichen uns Fragen nach Rechtsprechung und Erlassen u.a. zu Dublin-Verfahren, Aufenthaltsrecht, Asylrecht, AsylbLG. Um Redundanzen zu vermeiden, möchten wir an dieser Stelle auf die Entscheidungsdatenbank des Informationsverbundes Asyl & Migration verweisen. Interessierte können außerdem den Newsletter des Informationsverbundes abonnieren. An dessen Ende steht immer eine Übersicht zur aktuellen Rechtsprechung.

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Herausgeber: Ralf Nolte, Flüchtlingsbeauftragter

Redaktion: Hezni Barjosef, Koordination Flüchtlingshilfe im Erzbistum Paderborn,