Hinweise für schulpflichtige Geflüchtete in NRW
Allgemeine Informationen
Für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern besteht Schulpflicht, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und ihr Aufenthalt gestattet ist.
Die Vermittlung von neu zugewanderten schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen an Schulen - auch an die Schulen im Erzbistum Paderborn - erfolgt ausschließlich über das jeweilige kommunale Integrationszentrum (KI).
Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Jugendliche, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, erhalten über die Jugendämter Bildungs- bzw. Ausbildungsangebote.
Unterricht / Ausbildung
In der Regel werden Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Sprachkenntnisse noch nicht in der Lage sind durchgehend am Regelunterricht teilzunehmen, für einen begrenzten Zeitraum in kleinen Lerngruppen unterrichtet: Dies geschieht in Vorbereitungsklassen und Auffangklasse an Schulen der S I und Internationalen Förderklassen an Berufskollegs.
Ziel ist es, zugewanderte Schülerinnen und Schüler so schnell wie möglich in die Regelklassen zu integrieren.
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit einer individuellen direkten Integration in den Regelschulbetrieb, etwa wenn die Schülerinnen und Schüler die Voraussetzungen dafür erfüllen und wenn keine A/V-Klassen gebildet werden.
Kinder und Jugendliche können erst am Unterricht teilnehmen, wenn sie die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen durchlaufen haben.
Rechtliche Grundlagen
Vollzeitschulpflicht (§37SchulG)
Die Vollzeitschulpflicht erstreckt sich auf zehn Schulbesuchsjahre und bezieht sich auf die Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I einer weiterführenden Schule (Haupt-, Real-, Gesamt-, Sekundarschule, Gymnasium (einschließlich Einführungsphase).
„Berufsschulpflicht“, d.h. Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§38SchulG)
Die so genannte Berufsschulpflicht beginnt nach dem Ablauf der Vollzeitschulpflicht. In der Regel endet diese mit dem Abschluss einer Berufsausbildung bzw. mit dem Ablauf des zwölften Schulbesuchsjahres einer allgemeinbildenden Schule.
Weitere Informationen unter: www.schulministerium.nrw.de
Katholische Schulen
Die Schulen im Erzbistum Paderborn beteiligen sich durch vielfältige und unterschiedliche Unterstützungsangebote an der Integration von Geflüchteten. Die Möglichkeit zur Beschulung in einer Auffangklasse besteht an verschiedenen Standorten. Darüber hinaus existieren vielfältige außerschulische Unterstützungsangebote und integrative Projekte.
Die Katholischen Schulen im Erzbistum Paderborn sind staatlich anerkannte private Ersatzschulen, d.h. sie unterliegen dem Prüfungs- und Berechtigungswesen des Lands NRW. Es gelten für die Beschulung von Geflüchteten vergleichbare Verfahrensweisen wie für öffentliche Schulen.
Dort, wo eine Vorbereitungs- oder Auffangklasse eingerichtet ist, werden alle Kinder – egal welchen Glaubens und welcher Herkunft – auf die Integration in den Regelschulbetreib vorbereitet. Diese sind von einigen Bestimmungen des Schulvertrages, der für Regelschülerinnen und –schüler gilt, ausgenommen.
Katholische Schulen pflegen einen engen Austausch mit den Integrationszentren und den öffentlichen Schulen der jeweiligen Kommune. So ist die passende schulische Förderung der geflüchteten Kinder und Jugendlichen im Regelschulbetrieb gewährleistet.
Steht die Integration in den Regelschulbetrieb an, so entscheiden sowohl die geflüchteten Familien mit den Kindern als auch die jeweilige katholische Schule, ob sie die weitere schulische Ausbildung des Kindes gemeinsam gestalten möchten, denn für den regulären Unterricht gelten für alle Kinder und Jugendlichen, die eine katholische Schule besuchen, die gleichen Bedingungen.
Weitere Informationen unter: www.schuleunderziehung.de sowie der jeweiligen Schulhomepage