Mai 2021

1. Pilotprogramm NesT: Wiederaufnahme der Einreisen ab Juli

Bereits im Mai 2019 hat die Bundesregierung im Rahmen des humanitären Aufnahmeprogramms Resettlement das Pilotprogramm NesT (Neustart im Team) gestartet. Herzstück dieses Programms ist das Vorhaben, dass durch enge Kooperation zwischen Politik, Verwaltung und zivilgesellschaftlichen Akteuren und Organisationen bis zu 500 Personen aus bestimmten Erstaufnahmeländern sicher nach Deutschland einreisen können (www.neustartimteam.de). Das Besondere an diesem Projekt ist die Verteilung der Verantwortung auf vielen Schultern. So verpflichten sich Mentoren-Gruppen für zwei Jahre die Nettokaltmiete aufzubringen und die Einreisenden ein Jahr lang bei der Integration in ihr neues Umfeld zu begleiten. Ansonsten sind die Einreisenden den international anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt und müssen in Deutschland kein Asylverfahren durchlaufen.

Bisher konnten bedingt durch die herrschenden Reisebeschränkungen weniger als 50 Personen einreisen. Nun haben staatliche Programmverantwortliche mitgeteilt, dass ab Juli von einem regulären Betrieb ausgegangen werden kann. Im Erzbistum Paderborn hat sich eine erste Mentoren-Gruppe gebildet und ihre Bereitschaft erklärt, eine Familie von bis zu sechs Personen aufnehmen zu wollen. Der Flüchtlingsfonds wird das Vorhaben finanziell unterstützen. Mentoren-Gruppen müssen aus mindestens fünf Personen bestehen. Interessierte erhalten gerne Informationen durch den Flüchtlingsbeauftragten oder sie können sich direkt an eine der drei zivilgesellschaftlichen Kontaktstellen (ZKS), von denen eine beim Deutschen Caritasverband angesiedelt ist, wenden. Es besteht die Hoffnung, dass das Projekt nach einer wissenschaftlichen Evaluierung verstetigt wird. Kanada und England verfügen über jahrelange positive Erfahrungen mit ähnlichen Programmen. Kontakt: zks@neustartimteam.de, Tel. 02304 7554545.

2. Bleiberechtsregelung für Geduldete bei nachhaltiger Integration

Gerne geben wir einen Hinweis des Flüchtlingsrates NRW auf eine neue Bleiberechtsregelung für Geduldete weiter: Am 19.03.2021 hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen neue Anwendungshinweise zu § 25b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) veröffentlicht. Dieser Paragraf besagt, dass geduldeten Ausländerinnen bei „nachhaltiger Integration“ eine Aufenthaltserlaubnis gewährt werden soll. Dazu müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, die durch den Erlass konkretisiert werden.

So muss sich eine Person, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b zu bekommen, grundsätzlich sechs (mit Kindern) bzw. acht Jahre durchgehend in Deutschland aufhalten. Der Erlass erläutert, dass dieser Zeitraum bei besonderen Integrationsleistungen um bis zu zwei Jahre verkürzt werden kann. Diese Integrationsleistungen können in Form einer außerordentlichen beruflichen Integration bestehen, beispielsweise durch eine vollständige Sicherung des eigenen Lebensunterhalts oder eine erfolgreich abgeschlossene berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme. Es wird betont, dass auch im Herkunftsland erlernte Tätigkeiten Grundlage dieser beruflichen Integration darstellen können. Darüber hinaus kann die Verkürzung auch bei sozialem Engagement, beispielsweise in Kirchen, Vereinen oder in der Flüchtlingshilfe gewährt werden, wenn dieses Engagement die Übernahme von verantwortungsvollen und eigenständigen Aufgaben beinhaltet und bereits länger als ein Jahr währt. Auch eine Übererfüllung des gesetzlich vorausgesetzten Sprachniveaus von A2 auf Höhe von mindestens B2 kann zu einer Absenkung der Voraufenthaltszeit führen. Die Mitarbeiterinnen der Ausländerbehörden werden angehalten, vorhandene Spielräume konsequent zu identifizieren und auszuschöpfen. Ziel des Erlasses sei es, möglichst vielen integrierten Personen mit Duldung eine langfristige Bleibeperspektive zu ermöglichen, wie das MKFFI in einem Begleitschreiben vom 19.03.2021 mitteilte.

3. Kampagne GleichBeHandeln - Einschränkung der Übermittlungspflicht

In der vergangenen Woche startete die Kampagne „GleichBeHandeln“, mit der erreicht werden soll, dass bei einer Inanspruchnahme gesundheitlicher Leistungen keine Daten über Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität an die Ausländerbehörde weitergegeben werden. Hierzu soll eine Ausnahme in §87 Aufenthaltsgesetz geschaffen werden. Über 60 Organisationen unterstützen die Kampagne, darunter das Katholische Forum Leben in der Illegalität, in dem der Deutsche Caritasverband Mitglied ist. Einzelheiten zur Kampagne finden Sie hier – die dazugehörige Petition kann hier unterzeichnet werden.

4. Familiennachzug: Verbesserungen für Eritreer und Uiguren

Der Familiennachzug zu international Schutzberechtigten aus Eritrea ist teilweise von massiven Schwierigkeiten begleitet. Seit etwa Anfang Februar 2021 ist eine wesentliche Verbesserung der Verwaltungspraxis der deutschen Auslandsvertretungen festzustellen. Grundlage ist ein Erlass des Auswärtigen Amtes vom 27.01.2021, der als „VS“ eingestuft ist und daher leider nicht veröffentlicht wird. Ein Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 12.04.2021 geht aber darauf ein und erörtert die wesentlichen Verbesserungen des Erlasses. Die antragstellende Person wird zwar trotz aller Schwierigkeiten nicht von der Beweislast befreit, jedoch wird die Beweislage erleichtert. Nunmehr haben z.B. kirchliche Bescheinigungen über die religiöse Eheschließung eine höhere Beweiskraft und DNA-Gutachten dienen zur Identitätsklärung. Außerdem kann ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren vermieden werden. Solange die Erlasslage gültig ist (insbesondere durch die aktuelle Pandemie), gilt sie auch für subsidiär Schutzberechtigte aus Eritrea. Vom genannten Erlass können auch Uiguren und andere chinesische Minderheiten profitieren. Außerdem geht das BMI-Schreiben auf zwei weitere wichtige Themen im Beratungsalltag ein: 1) Regelausschluss beim Nachzug von Ehegatten zu subsidiär Schutzberechtigten sowie Abweichungen von der Regel in atypischen Fällen, 2) Sprachanforderungen beim Familiennachzug (Härtefallregelung).

5. Kein voller Flüchtlingsschutz für syrische Militärdienst-Entzieher

Nach den Oberverwaltungsgerichten NRW und Niedersachsen hat nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Frage, ob syrischen Kriegsdienstverweigerern der internationale Flüchtlingsschutz zuzuerkennen ist, verneint. Die Kläger seien – in Anlehnung an ein Urteil des EuGH aus 2020 – nicht allein deshalb einer besonderen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, weil sie sich dem Militärdienst entzogen haben. Geklagt hatten drei Männer, die vom BAMF subsidiären Schutz zugesprochen bekamen und ihnen vom Verwaltungsgericht Stuttgart zunächst der weitergehende Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde (Az. A 4 S 468/21 u.a.).

Zuvor hatte auch das Verwaltungsgericht Trier am 20.04.21 ähnlich entschieden. Allerdings hat im Falle eines Deserteurs dasselbe VG den vollen Flüchtlingsschutz zugesprochen. Personen, die bereits in das militärische System eingegliedert gewesen seien, ihre Einheiten oder Posten dann aber verlassen hätten, würden nach den aktuellen Erkenntnissen faktisch härter als einfache Wehrdienstverweigerer bestraft und gehörten zu der Gruppe, deren Mitglieder am wahrscheinlichsten Opfer von Inhaftierung, Folter und Exekution seien (Az. 1 K 3510/20.TR und 1 K 3528/20.TR)

6. Restriktive Rechtsprechung für irakische Jeziden

Irakischen Jeziden weht (in NRW) ein anderer Wind entgegen. Nachdem sie 2014 in ihrer angestammten Heimat, dem Sinjar-Gebirge im Norden Iraks, einer beispiellosen Verfolgung durch den sog. Islamischen Staat (IS) ausgesetzt wurden, war ihnen der Flüchtlingsschutz in Deutschland so gut wie sicher. Wo nunmehr der IS seine Schreckensherrschaft in der Region eingebüßt hat, kommt es auf die individuellen Fluchtgründe an, ob im Einzelfall Flüchtlingsschutz gewährt wird. In zwei voneinander unabhängigen Fällen hat das OVG Münster entschieden, dass es bei Jeziden aus dem Irak nicht mehr von einer Gruppenverfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit auszugehen sei. Ob Angehörige der Religionsgemeinschaft aus dem Sinjar wegen sonstiger Gefahren nationalen Abschiebungsschutz beanspruchen können, lasse sich nicht generell, sondern nur anhand der Umstände in jedem Einzelfall beantworten, so das OVG weiter (9 A 1489/20.A und 9 A 570/20.A).

7. Schlichterspruch: Fiktionsbescheinigung für die Eröffnung eines Basiskontos ausreichend

Immer wieder verlangen Banken vor der Eröffnung eines Kontos die Vorlage eines Lichtbildausweises. Unter anderem für Inhaber einer Fiktionsbescheinigung kann diese Haltung eine unüberwindbare Hürde bedeuten – vor allem dann, wenn die Gültigkeitsdauer über einen längeren Zeitraum geht. Das genannte Dokument ist im § 81 Abs. 4 AufenthG geregelt und dient als Identitätsnachweis im Zeitraum zwischen der Antragstellung und Ausstellung eines Aufenthaltstitels. Im Gegensatz zu allen anderen Aufenthaltsdokumenten enthält die Fiktionsbescheinigung kein Bild, was Banken das Argument einer ungesicherten Identität liefert.

Der Infodient Schuldnerberatung weist auf einen Schlichterspruch des zuständigen Ombudsmanns öffentlicher Banken hin. Dieser stellt unter anderem fest, dass gerade durch die Nutzung eines Basiskontos nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Mehr

8. Flucht aus materiellen Gründen rechtfertigt nicht automatisch eine Leistungskürzung

Nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen darf das zuständige Sozialamt die Leistungen gem. AsylbLG nicht nur deshalb kürzen, weil die Person vor materieller Not geflüchtet ist. Geklagt hatte eine alleinerziehende Nigerianerin, die sich zunächst in Italien aufhielt, bevor sie nach Deutschland kam und erfolglos ein Asylverfahren durchlief. Da ihr die Überstellung nach Italien drohte, begab sie sich ins Kirchenasyl. Ihren anschließenden Antrag auf volle Leistungen des AsylbLG wollte das Sozialamt nur eingeschränkt bewilligen. Begründung: Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und Einreise, um Sozialleistungen zu erschleichen. Das LSG dagegen sah den Leistungsbezug nicht als primäres Motiv der Einreise an und verpflichtete die Stadt Göttingen zur Zahlung ungekürzter Leistungen. Mehr

9. Arbeitsmarktintegration: Geflüchtete Frauen müssen viele Hindernisse überwinden

Seit 2015 werden beim jährlichen sozioökonomischen Panel (SOEP) des IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung) auch Geflüchtete einbezogen. Die jüngste Befragung geht schwerpunktmäßig auf die Situation geflüchteter Frauen ein. Die Autoren der Studie ziehen insgesamt ein positives Resümee, machen jedoch auf die großen Geschlechterunterschiede aufmerksam: Von den geflüchteten Männern, die seit 2013 nach Deutschland gekommen sind, sind 60 Prozent erwerbstätig, bei geflüchteten Frauen liegt dieser Anteil bei 28 Prozent. Als Gründe dafür werden unter anderem die Übertragbarkeit ausländischer Berufsqualifikationen auf den reglementierten deutschen Arbeitsmarkt und die Erziehung von (oft kleinen) Kindern genannt. Gerade deshalb sei eine passgenaue Betreuungsinfrastruktur für Familien ein wichtiges zusätzliches Unterstützungsangebot zur Förderung der Bildungs- und Arbeitsmarktteilhabe der Frauen. Mehr

10. Leitfaden zum Arbeitsmarktzugang Geflüchteter

Die Beauftragte des Berliner Senats für Integration und Migration hat einen aktualisierten Leitfaden veröffentlicht: Arbeitsmarktzugang und –förderung für Geflüchtete. Dieser ist zwar in erster Linie an die Beschäftigten in den Arbeitsagenturen und Jobcentern gerichtet, scheint sich jedoch auch für interessierte Haupt- und Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe sehr gut als Informationsquelle zu eignen. Die Broschüre beantwortet Fragen zu Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung durch Arbeit, zum rechtlichen Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten sowie zu Instrumenten der Arbeitsmarktförderung durch Jobcenter und Arbeitsagenturen. Mehr

11. Einladung zur Online-Seminarreihe für Akademiker/innen

Gerne weisen wir auf ein Angebot des Netzwerks Lippe gGmbH hin. Auch in diesem Jahr wird im Rahmen der IQ Brückenmaßnahme "High Potentials" wieder eine Summer School durchgeführt! Personen mit Migrations-/Fluchthintergrund, die in ihrer Heimat einen akademischen Berufsabschluss erzielt haben, können die Sommermonate Juni, Juli und August für Qualifizierungen nutzen, die ihnen wichtige methodische und soziale Kompetenzen für den Beruf vermitteln. Ein Schwerpunktthema ist diesmal das agile Projektmanagement. Firmen wie Phoenix Contact GmbH & Co. KG, Diamant Software GmbH, smartclip Europe GmbH sowie die Salt and Pepper Holding GmbH beteiligen sich ebenfalls mit Seminarangeboten. Das gesamte Programm kann hier mit Anmeldelinks aufgerufen werden. Zielgruppe sind Personen mit Migrations-/Fluchthintergrund und akademischen Abschluss mit Schwerpunkt MINT.

12. Bremen: Neues Landesaufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge

Bereits 2013 hatten fast alle Bundesländer Landesaufnahmeprogramme aufgelegt, von denen die meisten bereits abgelaufen sind. Bremen geht mit Zustimmung des Bundesinnenministeriums einen anderen Weg. Mit der Aufnahmeanordnung vom 06.04.2021 möchte das kleinste Bundesland jährlich bis zu 100 Personen die Einreise ermöglichen, wenn Angehörige in Deutschland sich verpflichten und in der Lage sind, fünf Jahre lang für den Lebensunterhalt aufzukommen. Aktuell verfügen sechs Bundesländer über entsprechende Aufnahmemöglichkeiten: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen. Mehr

13. Keine Verwendungsnachweise für einmalige Leistungen

Harald Thomé weist in seinem Newsletter 16/2021 auf eine, nach seiner Auffassung, rechtswidrige Praxis bei der Vorlage von Belegen bei einmaligen Leistungen hin: „Jobcenter und Sozialämter verlangen gerne für Erstausstattungen für Wohnung, Ausstattungsbedarfe anlässlich Schwangerschaft und Geburt oder auch für digitale Endgeräte Kaufbelege. Werden diese nicht erbracht oder wurden solche einmaligen Bedarfe günstiger erworben, werden in rechtswidriger Weise die bereits gewährten Beträge zurückgefordert. Dazu möchte ich hier eine interne Arbeitsanweisung veröffentlichen, in der diese Verwaltungspraxis mit Hinweis auf Rechtsprechung untersagt wird. Da dies massenweise bundesweite Praxis ist, sollte darüber informiert werden“.

14. Wettbewerb für Demokratie und Toleranz – vorbildliche Projekte gesucht

Das Bündnis für Demokratie und Toleranz (BfDT) sucht für den Aktiv-Wettbewerb 2021 bundesweit vorbildliche und nachahmbare zivilgesellschaftliche Projekte, die bereits durchgeführt wurden und sich in den Themenfeldern des BfDT bewegen: Demokratie, Toleranz, Integration, Gewaltprävention, Extremismus, Antisemitismus. Die Projekte sollen überwiegend von Ehrenamtlichen getragen werden und sich in der Praxis bewährt haben. Gesucht werden in diesem Jahr insbesondere Projekte, die ihr zivilgesellschaftliches Engagement digital umsetzen, die Herausforderungen durch die Pandemie meistern und als Chance nutzen; die den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern und gesellschaftlicher Spaltung entgegenwirken; die sich gegen politischen Extremismus engagieren und hier Gegenstrategien entwickeln: und die Haltung zeigen und aktiv werden gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit. Bewerbungsfrist: 27.06.2021. Mehr

15. Mehrsprachige aktuelle Informationen zu Corona

In der Hoffnung, dass möglichst viele Geflüchtete sich fundiert informieren und impfen lassen, erlauben wir uns den Hinweis auf die Seite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Hier finden Sie die neuesten Beschlüsse der Bundesregierung, praktische Hinweise zu Hygiene und Quarantäne sowie die wichtigen Ansprechpartner kompakt und übersichtlich in 23 Sprachen. Die Informationen werden laufend erweitert und aktualisiert.

16. Interkulturelle Woche: Das gemeinsame Wort der Kirchen ist erschienen

Gerne weisen wir Sie darauf hin, dass das Gemeinsame Wort der Kirchen zur Interkulturellen Woche 2021 erschienen ist. In ihrem Gemeinsamen Wort laden der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Georg Bätzing, der Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Landesbischof Dr. Heinrich Bedford-Strohm, und der Vorsitzende der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland, Metropolit Augoustinos, zur Teilnahme an der 46. Interkulturellen Woche ein. Sie ist für die Woche vom 26. September bis 3. Oktober 2021 geplant und steht unter dem Motto #offengeht. Im Gemeinsamen Wort bekräftigen die drei Geistlichen, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist. „Migrantinnen und Migranten haben dieses Land mit aufgebaut und geprägt. Es ist auch ihrem Beitrag zu verdanken, dass wir alle zusammen in einem solidarischen, wohlhabenden, weltoffenen und ideenreichen Land leben. […] Um den Zusammenhalt in einer vielfältigen Gesellschaft zu sichern, braucht es Orte, an denen Begegnung stattfindet und Vertrauen wachsen kann“. Für diese Begegnungen bietet die Interkulturelle Woche eine wichtige Plattform. Mehr

In den letzten Jahren beteiligen sich immer mehr Initiativen und Verbände im Erzbistum Paderborn an der Ausgestaltung der IKW. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt auf Kooperation und Vernetzung. Erste Anträge zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen der IKW an den Flüchtlingsfonds sind bereits eingegangen und bewilligt worden.

17. Dossier: Auf der Flucht vor dem Klima

Dürren, Überschwemmungen, Wirbelstürme — dies sind nur einige Beispiele dafür, welche Folgen der Klimawandel auf unsere Natur hat. Immer mehr Menschen sind schon heute gezwungen, ihre Heimat wegen der Auswirkungen des sich verändernden Klimas zu verlassen. Doch was versteht man unter Umweltflüchtlingen? Genießen sie einen besonderen Schutz? Wie viele sind es, woher kommen und wohin gehen sie? Und wie sollte die internationale Völkergemeinschaft helfen? Das Dossier der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg beinhaltet eine umfassende Sammlung von Zahlen und Fakten zum Thema. Mehr

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Herausgeber: Josef Lüttig, Flüchtlingsbeauftragter
Redaktion: , Koordination Flüchtlingshilfe im Erzbistum Paderborn,
                  , Referat Migration, Asyl und Partizipation im Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.