Januar 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Ehrenamtliche und Hauptamtliche in der Flüchtlingshilfe,

      der Beginn eines neuen Jahres geht oft einher mit einem Blick auf das vergangene Jahr - begleitet  von Zahlen und Statistiken.  Auch wir haben im aktuellen Newsletter einige Beiträge mit aussagekräftigen Zahlen zusammengestellt. Bei den andauernden populistisch geprägten Debatten zur Aufnahme von Asyl- und Schutzsuchenden auf dem Mittelmeer und in Deutschland, bei gesellschaftlichen Stimmungsschwankungen und innenpolitischen Erwägungen wird kaum wahrgenommen, dass:

  • Bürgerinnen und Bürger der EU für den größten Wanderungsüberschuss ausländischer Personen im Jahr 2017 sorgten
  • die sogenannte „Obergrenze“ bei der Aufnahme von Asyl- und Schutzsuchenden in 2018 sogar unterschritten werden wird
  • sich für viele Familien von Flüchtlingen eine Trennung auf Dauer abzeichnen wird
  • hinter der Fehlerquote des BAMF in den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 mehr als 28.000 Menschen und deren Leben stehen, denen zu Unrecht der Schutz zunächst vorenthalten wurde
  • niemand weiß, wie viele ohne Schutz bleiben, weil sie sich nicht wehren
  • die Absicht, möglichst viele Flüchtlinge möglichst schnell in ihre Herkunftsländer zurückzuführen, zu irrationalen Maßnahmen führt.

 

Positiv ist, dass nach einer Studie des „Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration“ (SVR) von September 2018 das Zusammenleben in der Einwanderungsgesellschaft von der Bevölkerung als überwiegend positiv wahrgenommen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Redaktionsteam

1. Verabschiedung des UN-Flüchtlingspakts am 17.12.2018 in New York

Beim Flüchtlingspakt geht es um vier Ziele:

1.       Flüchtlinge sollen weltweit besser verteilt und somit der Druck auf bestimmte Aufnahmeländer gemindert werden.

2.       Flüchtlingen soll ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden.

3.       Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge sollen in sichere Staaten umgesiedelt werden (Resettlement).

4.       Und es sollen Bedingungen für eine sichere und menschenwürdige Rückkehr geschaffen werden.

Anders als im Fall des UN-Migrationspaktes gab es nur vereinzelt Kritik an dem Flüchtlingspakt. Ein Grund dafür ist möglicherweise, dass für Rechtspopulisten die meisten Menschen, die als Asylsuchende nach Europa gelangen, gar keine Flüchtlinge, sondern Wirtschaftsmigranten seien. Deshalb konzentrierte sich ihre Kritik bis jetzt ausschließlich auf den Migrationspakt. Ablehnung des Flüchtlingspaktes gab es durch die USA und Ungarn, die Dominikanische Republik, Eritrea und Libyen. Ansonsten nahmen 181 Staaten den nicht bindendenden Pakt an.

 

2. Lösung im Streit um staatliche Rückforderungen gegenüber Flüchtlingsbürgen?

Hunderte Bürgen hatten sich verpflichtet, für den Lebensunterhalt von Flüchtlingen aufzukommen und damit deren legale Einreise nach Deutschland möglich gemacht. Viele Bürgen waren davon ausgegangen, dass sie nur kurze Zeit haften und dass der Staat die Unterhaltskosten übernimmt, sobald die Flüchtlinge anerkannt werden. Der Staat fordert aber die Kosten für bis zu fünf Jahre zurück. Es gibt Bürgen, die zehntausende Euro zahlen sollen und damit nach eigenen Angaben vor dem finanziellen Ruin stehen. Nach Medienberichten vom 06.01.2019 sind sich Bund und Länder jetzt grundsätzlich einig, dass die Bürgen nur bis zur Anerkennung der Flüchtlinge haften sollen, also in der Regel Wochen oder Monate. Aber nicht jahrelang. Damit dürfte der Staat den Bürgen einen Großteil der Forderungen erlassen und die Kosten selbst übernehmen. Bundesweit liegen die Forderungen an die Bürgen laut Bundessozialministerium bei mindestens 21 Millionen Euro.

 

3. Verlängerung des Abschiebestopps nach Syrien

Die Konferenz der Innenminister der Länder beschloss Ende November eine Verlängerung des Abschiebestopps nach Syrien bis Mitte 2019. Begründet wurde dies mit dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Das Auswärtige Amt hatte erneut festgestellt, dass es in dem Land nirgends ausreichend sicher für eine Rückkehr sei. Die Innenminister wollen  auf ihrer Konferenz im Frühjahr eine neue Bewertung der Lage vornehmen. Falls sich dann keine grundlegende Änderung ergibt, verlängert sich der Abschiebungsstopp automatisch bis Ende 2019. Konsequenter abzuschieben  gehört seit Langem zu den Dauerforderungen von vor allem konservativen Politikern. In diesem Jahr wurden laut Bundesinnenministerium 26.500 Menschen in ihre Heimat abgeschoben oder in ein anderes europäisches Land überstellt. Das waren nur geringfügig mehr als in den Vorjahren (2016: 25.375, 2017: 23.966)..Abschiebungen scheitern häufig an fehlenden Papieren oder daran, dass Herkunftsländer ihre Staatsangehörigen nicht zurücknehmen wollen.

 

4. Arbeitshilfe zum Asylfolgeantrag, dem Zweitantrag und dem Wiederaufgreifensantrag

Der Deutsche Caritasverband weist auf die neu erschienene Beratungshilfe zum Asylfolgeantrag hin. Die Neuerscheinung „Der Asylfolgeantrag“ - herausgegeben vom Deutschen Roten Kreuz und dem Informationsverbund Asyl und Migration e.V. - erläutert die Voraussetzungen, die zu beachten sind, wenn nach Abschluss eines Asylverfahrens ein neuer Asylantrag gestellt werden soll. Daneben wird der Ablauf des Folgeverfahrens behandelt. Die Broschüre bietet somit eine Hilfestellung für die Beratungspraxis, wenn es um die Frage geht, unter welchen Umständen ein Asylfolgeantrag möglich und sinnvoll ist. Die Broschüre erläutert vor diesem Hintergrund die formalen und rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Folgeverfahren eröffnet wird. Daneben wird der Ablauf des Verfahrens erläutert und es wird auf die Rechtsstellung von Personen eingegangen, die einen Folgeantrag gestellt haben. Weitere Abschnitte beschäftigen sich mit dem Zweitantrag (nach abgeschlossenem Asylverfahren in einem anderen Staat) sowie mit dem isolierten Wiederaufgreifensantrag, mit dem Abschiebungsverbote nach §60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend gemacht werden können. Die Broschüre ist unter diesem Link als PDF abzurufen: https://www.asyl.net/view/detail/News/asylfolgeantrag2018/. Außerdem können gedruckte Exemplare beim Informationsverbund Asyl und Migration bestellt werden. Informationen dazu finden Sie ebenfalls unter dem Link.

 

5. Familientrennung auf Dauer? Was wurde 2018 aus dem Familiennachzug?

Immer weniger Flüchtlinge holen ihre Angehörigen zur Familienzusammenführung nach Deutschland. Die Zahl der Visa zur Familienzusammenführung aus den Hauptherkunftsländern verringerte sich nach Angaben aus dem Auswärtigen Amt zufolge 2018 deutlich. Sie nahm in den ersten drei Quartalen des vergangenen Jahres von 10.475 über 7.962 auf 6.386 ab. Hält sich dieser Trend auch im vierten Quartal, hätten Familienangehörige aus Syrien, dem Irak, Afghanistan, dem Iran, Eritrea und dem Jemen im Jahr 2018 insgesamt knapp 30.000 Visa erhalten. 2017 waren es der Statistik zufolge noch mehr als 54.000. Der seit März 2016 ausgesetzte und wieder neu eingeführte Familiennachzug zu Flüchtlingen mit nur untergeordnetem Schutz (subsidiärer Schutz) hingegen nimmt auf niedrigem Niveau zu. Die seit August 2018 geltende Neuregelung für Flüchtlinge mit dem untergeordneten Schutz sieht ein Kontingent von 1.000 Plätzen pro Monat vor. In 2018 wird dieses Limit nach den bisher vorliegenden Zahlen für vier Monate sogar unterschritten. Im August profitierten davon 42 Familienangehörige, im September 147, im Oktober 499 und im November 874. Bis November 2018 hatten 44.000 Personen nach einem Termin zur Antragsstellung bei den Botschaften gefragt.

6. Was wurde aus der Obergrenze?

In den Koalitionsverhandlungen hatten sich Union und SPD nach langem Streit darauf geeinigt, dass die Zahl der jährlich nach Deutschland kommenden Flüchtlinge die Spanne von 180.000 bis 220.000 Menschen künftig nicht übersteigen solle. Weiterhin gilt aber das Recht auf Asyl uneingeschränkt, das heißt: Jeder Antrag wird geprüft. Bei der Berechnung der vermeintlichen Obergrenze werden diejenigen, die Deutschland wieder verlassen haben, von den Neuankommenden (zu denen auch nachziehende Familienangehörige gehören) abgezogen. Mitte Dezember teilte das Bundesinnenministerium mit, es rechne in 2018 mit einem sogenannten Nettozuzug von 164.000 Asyl- und Schutzsuchenden. Die Obergrenze, die der CSU so wichtig war, wäre damit eingehalten beziehungsweise sogar unterschritten. Genaue Zahlen, wie viele Asylanträge wirklich gestellt wurden, wird es allerdings erst Ende Januar geben. Bis Ende November stellten 151.944 Menschen zum ersten Mal einen Antrag auf  Asyl. Im Vergleich zu 2017 war das ein Rückgang um knapp 18 Prozent. Noch weit stärker fällt der Rückgang im Vergleich zu 2016 aus. Damals wurden im gesamten Jahr 722.370 Asylanträge gestellt.

 

7. Rückgang bei Zuwanderung nach Deutschland

Das Statistische Bundesamt hat am 15.10.2018 die sogenannte Wanderungsstatistik für das Jahr 2017 veröffentlicht. Demnach sind 2017 rund 1,55 Millionen Personen nach Deutschland zugezogen, während 1,14 Millionen über die Grenzen Deutschlands fortzogen. Der Wanderungszuschuss betrug somit rund 416.000 Personen, was einen Rückgang gegenüber dem Jahr 2016 (rund 500.000 Personen) bedeutete. Im Jahr 2015 hatte der Wanderungsüberschuss noch bei mehr als 1,5 Mio Personen gelegen. Der Wert für 2017 bewegte sich damit wieder ungefähr auf dem Niveau des Jahres 2013. Die Statistik umfasst sowohl die Wanderungsbewegungen von ausländischen (89 %) als auch von deutschen Staatsangehörigen (11 %). Für den größten Wanderungsüberschuss ausländischer Personen sorgten im Jahr 2017 Bürgerinnen und Bürger der EU (mit einem Saldo von + 239.000). An dieser Stelle der Hinweis auf eine Aktualisierung des vom Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) herausgegebenen Faktenpapiers „kurz und bündig – Fakten zur Einwanderung in Deutschland“ https://www.svr-migration.de/themen-kurz-buendig/

 

8. Aufenthaltssicherung für weitergewanderte Flüchtlinge - Eingeschränkte Freizügigkeit oder irreguläre Sekundärmigration?

In der täglichen Beratungspraxis kommen nicht nur Menschen an, die in einem anderen europäischen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben oder nach der Dublin-III-Verordnung hätten stellen müssen, sondern zunehmend auch Menschen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits als international Schutzsuchende anerkannt sind oder aus anderen Gründen einen nationalen Aufenthaltstitel erlangt haben und nun ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollen. Eine Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat führt jedoch nicht dazu, dass auch in Deutschland ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss. Sie führt aber genauso wenig dazu, dass der Aufenthalt in Deutschland automatisch „irregulär“ ist. Vielmehr muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob es eine Gesetzesgrundlage für die Erteilung eines in Deutschland gültigen Aufenthaltstitels gibt. Autor der Beratungshilfe des Paritätischen ist Claudius Voigt (Projekt Q, GGUA Münster). Die Beratungshilfe ist als PDF verfügbar:https://www.asyl.net/view/detail/News/paritaet-weiterwanderung-2018/

9. Regelbedarfe bei Menschen in Gemeinschaftsunterkünften, wichtige Änderung zum 01.01.2019

Das Gesetz sieht vor, dass bei SGB II-beziehenden Personen, die in einer stationären Einrichtung, bzw. Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht sind, der Regelbedarf um 170 €, bei Regelbedarf(RB)-Stufe 1 gekürzt werden darf (§ 65 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II). Von diesen Regelungen machen die Jobcenter intensiv bei Geflüchteten Gebrauch. Diese Option zur Kürzung gilt aber nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018. Es ist davon auszugehen, dass die Jobcenter diese Leistungskürzung über den 31. Dezember 2018 hinaus dennoch vornehmen werden. Es sind daher alle, die in der Flüchtlingsarbeit aktiv sind, auf die Situation hinzuweisen und aufzufordern, gegen die rechtswidrigen Kürzungen ab 1. Jan. 19 mit Widerspruch und, wenn der Bescheid bestandskräftig ist, mit Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vorzugehen. Quelle: Harald Thomé newsletter

 

10. Jedes sechste Asylverfahren offenbar fehlerhaft

In Deutschland kommt laut einem Bericht jedes sechste Asylverfahren zu einem fehlerhaften Ergebnis. Das berichtet die Süddeutsche Zeitung und beruft sich auf die ergänzende Asylstatistik http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/067/1906786.pdf, die die Bundesregierung regelmäßig auf Anfrage der Linksfraktion erstellt. Viele Asylbescheide, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilte, wurden von Gerichten korrigiert. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 sei nach einer inhaltlichen Prüfung durch zuständige Richterinnen und Richter ein Drittel der Klagen gegen Asylbescheide zugunsten der Flüchtlinge entschieden worden. Bei Migranten aus Afghanistan lag der Anteil der fehlerhaften Bescheide dem Bericht nach sogar bei 58 Prozent. Häufig habe das BAMF zu Unrecht keinen oder einen zu geringen Schutzstatus gewährt. Nach Angaben der Bundesregierung haben von Januar bis September 2018 insgesamt rund 28.000 Flüchtlinge doch noch einen Schutzstatus erhalten, den ihnen das BAMF zunächst verweigert hatte. Die meisten der hiervon betroffenen Personen stammten aus Syrien (rund 10.000) und aus Afghanistan (rund 9.000). Auch unrechtmäßige Abschiebungen werden im Bericht aufgeführt: bis Ende November seien im Jahr 2018 neun Flüchtlinge rechtswidrig abgeschoben worden. 2017 hatte es zwei rechtswidrige Abschiebungen gegeben. In den drei Jahren zuvor keine einzige. Die Zahl der Asylverfahren, die bei deutschen Verwaltungsgerichten liefen, sinke nur langsam. Ende September waren dem Bericht zufolge 323.000 Klagen gegen Asylbescheide noch nicht entschieden. In den ersten drei Quartalen seien 105.000 neue Klagen eingegangen und 131.000 Fälle entschieden worden. Laut Süddeutscher Zeitung enthält der Bericht der Bundesregierung auch Angaben zur Zahl der Migranten, die keine Papiere haben. Mehr als die Hälfte der erwachsenen Flüchtlinge sei in den ersten zehn Monaten 2018 ohne Ausweis gekommen. Diese Quote schwanke jedoch abhängig vom Herkunftsland der Menschen: Jede vierte Person, die aus Syrien geflohen sei, habe im untersuchten Zeitraum keinen Pass mit sich geführt. Bei Flüchtlingen aus Nigeria, Somalia und Guinea habe die Quote fast 100 Prozent betragen.

 

11. Wie die Rückkehr gelingen kann - Ergebnisse der internationalen Forschung

Höchst problematisch ist es, wenn  Asyl- und Schutzsuchende, die weder Asyl noch Aufenthaltsrecht erhalten haben, zu früh, überstürzt und unvorbereitet in ihre alte Heimat zurückgeschickt werden. Wo Wohn- und Erwerbsmöglichkeiten begrenzt sind, verbrauchen Rückkehrer in kurzer Zeit ihr angespartes oder ausgezahltes Anfangskapital, ohne sich damit ein neues Leben aufbauen zu können. Verarmung und Verschuldung führen schließlich in die Abhängigkeit von internationaler Unterstützung oder zu erneuter Auswanderung. Im Folgenden einige Ergebnisse der internationalen Forschung zu Rückkehrprogrammen:

·       Von zentraler Bedeutung ist, dass die Rückkehrer in ihrem Herkunftsland sicher sind und eine berufliche Perspektive haben. Deshalb ist es wichtig, dass die Menschen die Möglichkeit haben, selbstbestimmt mit darüber entscheiden zu können, wann und wohin genau sie ausreisen.

·       Wichtig ist ebenfalls, dass ihnen in Deutschland die Möglichkeit zur Aus- und Weiterbildung offen steht. Denn mit ihren in Deutschland erworbenen Kompetenzen können sie nach einer Rückkehr beruflich besser Fuß fassen.

·       Dabei ist es sinnvoll, den Bedarf an Fähigkeiten im Auge zu behalten, der nicht nur in Deutschland, sondern auch im Heimatland und der Herkunftsregion der Menschen gefragt ist. Es braucht daher mehr Programme für Stadtbewohner und Weiterbildungen für Berufe im Industrie- und Dienstleistungsbereich.

·       In Ländern wie Afghanistan, Irak oder Syrien, wo bewaffnete Konflikte andauern, finden Rückkehrer zudem keinen Ort, an dem sie sich dauerhaft sicher fühlen und ein neues Leben aufbauen können. Ihnen droht eine erneute Vertreibung. So bleibt ihnen gerade dort häufig nur eine erneute Auswanderung übrig - meist mit Hilfe von Schleppern. Um das zu verhindern, braucht es Lösungen, die von Dauer sind.

Mehr unter https://mediendienst-integration.de/artikel/wie-die-rueckkehr-gelingen-kann.html

 

12. Aufnahme von Resettlement-Flüchtlingen in den Jahren 2018 und 2019

Deutschland hat zugesagt, im Rahmen des EU-Resettlementprogramms, in den Jahren 2018 und 2019 für besonders schutzbedürftige Personen 10.200 Plätze zur Verfügung zu stellen (EU-weit insgesamt 50.000 Plätze). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesinnenministerium am 11. Dezember 2018 eine entsprechende Aufnahmeanordnung erlassen. Diese Anordnung ermöglicht die Einreise von 3.200 Personen, die sich derzeit in Ägypten, Äthiopien, Jordanien oder dem Libanon aufhalten und vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Die Anordnung ermöglicht auch die Aufnahme von Personen über den Evakuierungsmechanismus des UNHCR für Menschen, die sich derzeit in Libyen befinden. Dazu sollen weitere 6.000 syrischen Personen aus der Türkei (Aufnahmeanordnung vom 29. Dezember 2017) , 500 Personen im Rahmen eines Humanitären Aufnahmeprogramms des Landes Schleswig Holstein (Entschluss des Landtags vom 25.06.2018) und 500 Personen im Rahmen eines Pilotprojektes „Private Sponsorship Programm“ - unter Beteiligung der Kirchen, von Wohlfahrtsverbänden (darunter der Caritas) und der Zivilgesellschaft - kommen, für das noch die Aufnahmeanordnung fehlt und das im Frühjahr 2019 vorgestellt werden soll. Die Schutzberechtigten erhalten in Deutschland eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG und werden für die ersten 14 Tage nach der Einreise im Grenzdurchgangslager Friedland untergebracht und betreut. Mehr Details unter https://resettlement.de/aktuelle-aufnahmen/

 

13. Unbegleitete Minderjährige - Checklisten für den Übergang in Volljährigkeit und Ausbildung

Ein Übergang ist immer von Brüchen und Unsicherheiten durchzogen, insbesondere der Übergang in andere Leistungssysteme. Nicht abgestimmte Verfahren und daraus folgende Versorgungslücken prägen häufig die Realität junger Menschen beim Verlassen der Jugendhilfe. Bei jungen Geflüchteten spielt der 18. Geburtstag eine zusätzlich verschärfende Rolle im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Kontext, da mit Erreichen der Volljährigkeit der Minderjährigenschutz entfällt. Auch das Ende der Jugendhilfe stellt für junge Geflüchtete einen besonderen Einschnitt dar, da sie ab diesem Zeitpunkt vollständig dem asyl- und aufenthaltsrechtlichem Regelsystem unterliegen. Ihre materielle Versorgung und Unterbringung hängt primär von ihrem Aufenthaltstitel ab, genauso wie die Frage, wo sie leben dürfen und ob sie einer Beschäftigung, einem Studium oder einer Ausbildung nachgehen dürfen. Die zahlreichen unterschiedlichen Zeitpunkte stellen unterschiedliche Anforderungen an die Übergangsgestaltung dar. Als Hilfe hat der Bundesverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) gemeinsam mit der SchlaU-Schule (SchlaU = schulanaloger Unterricht) in München und mit Unterstützung durch das bayrische IvAF-Netzwerk FiBA 2 – Flüchtlinge in Beruf und Ausbildung Checklisten für den Übergang erstellt. Eine siebenseitige Checkliste gibt es unter https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2018/11/2018_lange-checkliste-fuer-den-uebergang-ins-erwachsenenleben-1.pdf

 

14. Arbeitshilfe des Deutschen Caritasverbandes - Familiennachzug zur subsidiär Schutzberechtigten

Es gibt eine aktuelle Arbeitshilfe (Stand November 2018) zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, herausgegeben vom Deutschen Caritasverband. Autor der Arbeitshilfe ist Rechtsberater Robert Stuhr. Es geht um den Familiennachzug nach § 36a AufenthG (Personenkreis, Voraussetzungen und Ermessen, Humanitäre Gründe und Kontingentierung, Ausschlussgründe) mit Verweisen auf andere Vorschriften und Hinweise zum Verwaltungsverfahren und wie Beratende unterstützen können. Darüber hinaus geht es um den Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger über § 36 Absatz 2 AufenthG und über § 22 Absatz 1 AufenthG. Mit Hinweisen auf ein Urteil des VG Berlin vom 07.11.2017 zur Anwendung des § 22.1 AufenthG und zum Verhältnis von § 36a zu § 22 Abs. 1 und § 36 Abs. 2. Download unter  https://familie.asyl.net/fileadmin/user_upload/pdf/Arbeitshilfe_Familiennachzug_zu_subs._Schutzberechtigten_Stand_11-2018-2.pdf

 

15. Interkulturelle Woche 2019 mit dem „Tag des Flüchtlings am 27.09.2019“

In diesem Jahr findet die Interkulturelle Woche (IKW) vom 22. bis 29. September 2019 bundesweit unter dem Motto "Zusammen leben, zusammen wachsen“ statt. Der Tag des Flüchtlings innerhalb der interkulturellen Woche ist am Freitag, 27. September 2019. Ab 2019 wird die IKW immer von Sonntag bis Sonntag andauern. Damit schließt sie auch den „Welttag des Migranten und Flüchtlings“ am 29. September ein, der von Papst Franziskus von Januar eines Jahres auf den letzten Sonntag im September eines Jahres verlegt wurde. In der Online-Datenbank unter www.interkulturellewoche.de sind ab Sommer die Veranstaltungen sichtbar. Den Materialumschlag, die Postkarten und Plakate zur IKW 2019 können Sie ab Mai 2019 online bestellen. Zur Ansicht und zum Herunterladen stehen die Plakate, Postkarten und die E-Cards ab März 2019 zur Verfügung. Mehr unter https://www.interkulturellewoche.de/motto und https://www.facebook.com/interkulturellewoche/.

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Herausgeber: Domkapitular Dr. Thomas Witt
Redaktion:
, Koordination Flüchtlingshilfe im Erzbistum Paderborn,
                  
, Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.