Kirchenasyl

In vielen Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften engagieren sich Haupt- und Ehrenamtliche in herausragender Weise für die Belange von Flüchtlingen. Im Rahmen dieses Engagements kommt mitunter die Frage auf, ob Menschen, die sich akut einer Zurück- oder Abschiebung gegenübersehen, in kirchlichen Räumen vorübergehend Unterkunft gewährt werden kann („Kirchenasyl“).

Von vielen wird der Begriff „Kirchenasyl“ als ein dem Einzelnen oder der Kirche als Institution zukommendes Recht verstanden. Doch kennt weder das kirchliche Recht ein institutionalisiertes eigenes „Asyl“, noch akzeptiert der Staat eine individuelle Schutzgewährung im Rahmen der kirchlichen Autonomie. Die Gewährung von Kirchenasyl bleibt deshalb im Letzten ein Akt der individuellen Glaubens- und Gewissensentscheidung und ist - wie von den deutschen Bischöfen beschrieben - „eine Form des gewaltlosen zivilen Ungehorsams“, (vgl.: „Handreichung zu aktuellen Fragen des Kirchenasyls“, herausgegeben vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2015; Seite 9).

Die beiden großen Kirchen und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) haben im Interesse der wechselseitigen Akzeptanz eine Vorgehensweise für den Umgang mit Kirchenasylfällen vereinbart. Diese Vereinbarung soll es Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften weiterhin ermöglichen, „im Rahmen von Kirchenasyl Einzelfälle, in denen besondere Härten befürchtet werden, noch einmal vortragen zu können. Hierfür wurden sowohl auf Seiten des BAMF, als auch auf Seiten der Kirchen feste Ansprechpartner benannt.“ (Die Deutschen Bischöfe, aaO, S. 12). Im Interesse einer auch künftig wechselseitigen Akzeptanz ist es von grundlegender Bedeutung, dass die vereinbarte Vorgehensweise von allen Beteiligten respektiert und eingehalten wird.

Um in diesem nicht einfachen Prozess den zuständigen Gremien der Kirchengemeinden sowie den Ordensgemeinschaften im Erzbistum Paderborn eine Rechtsicherheit bieten zu können, wurde bereits 2016 eine Handreichung erarbeitet, die zuletzt im Juli 2022 der aktuellen Rechtsprechung angepasst wurde. Im Wesentlichen wurde dadurch eine Hilfestellung in Form einer Rechtsberatung auf Kosten des Erzbistums etabliert (für Gemeinden und Ordensgemeinschaften). Außerdem werden alle Schritte vor, während und nach einem Kirchenasyl beschrieben. Eine Checkliste mit allen zu beachtenden Gesichtspunkten rundet das „Paket“ ab. Insgesamt ist die Handreichung eine Hilfestellung für die Verantwortlichen in den Kirchengemeinden, um sich im Sinne der Betroffenen sorgsam mit Anfragen nach Kirchenasyl befassen zu können.

Im Interesse Ihrer Schutzsuchenden achten Sie bitte unbedingt darauf, dass Dossiers ausschließlich über die von den Kirchen benannten Ansprechpersonen eingereicht werden können (bitte das Dossier nicht direkt an das Bundesamt!). Für die DBK sind dies die Katholischen Länderbüros. Die Meldung des Kirchenasyls dagegen muss spätestens am Tag der Aufnahme ins Kirchenasyl an die BAMF-Zentrale in Nürnberg, die jeweilige Außenstelle des Bundesamtes und an die zuständige Ausländerbehörde erfolgen. Das Mitteilungsschreiben an das Bundesamt enthält besondere Anforderungen. Das Muster stellt das Erzbischöfliche Generalvikariat, Bereich Recht, nach einer Beratung dazu gerne zur Verfügung.

Sollte Ihre Kirchengemeinde überlegen, eine von Abschiebung oder von einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens betroffene Person in ein Kirchenasyl zu nehmen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig vorab mit einem der unten genannten Ansprechpartner in Verbindung. Von dort erhalten Sie dann weitere Hinweise, Informationen und Unterlagen zum weiteren Vorgehen.

Erstansprechpartner für Kirchengemeinden ist der Leiter der Zentralabteilung Rechtsamt des  Erzbischöflichen Generalvikariats.

Zentralabteilung Rechtsamt
Justitiar Marcus Baumann-Gretza
Domplatz 3, 33098 Paderborn
Tel. 05251/125-1351
Fax 05251/125-1470
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