Hochschulzugang und Studium

Was für jeden Abiturienten in Deutschland gilt, gilt auch für Flüchtlinge mit Hochschulzugangsberechtigung: Sie müssen nicht studieren. Werden sie aber entsprechend ihrer Talente gefördert, können sie eine große Bereicherung für die Gesellschaft bedeuten.

Baustein gelingender Integration

Der Zugang von Flüchtlingen zu Universitäten und Hochschulen ist ein wichtiger Baustein gelingender Integration. Außerdem hat Deutschland ein starkes Interesse daran, für Studierwillige aus dem Ausland attraktiv zu sein. Zum Glück möchten immer mehr Hochschulen mit diversen Angeboten wie Sprachkurse, Gasthörerstatus, Orientierungskurse, Schnupperstudium, Ergänzungskurse etc. diese wichtige Zielgruppe ansprechen. Studentenwerke, Studienkollegs und International Offices stehen mit Rat und Tat zur Verfügung.

Aufenthaltsrechtlicher Status kein Hindernis mehr

Für alle Beteiligten ist es ein großer Gewinn, wenn (freiwillige) Flüchtlingshelfer/innen über die Besonderheiten des Hochschulzugangs informiert sind und bei Bedarf entsprechend lotsen können. Seit 2014 ist der aufenthaltsrechtliche Status kein Hindernis mehr beim Zugang zu einer Hochschule oder Universität. Studierwillige Flüchtlinge können also ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung ein Studium aufnehmen, wenn sie die hochschulrechtlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die zuständige Ausländerbehörde diese Möglichkeit durch eine Auflage einschränkt. Außerdem ist darauf zu achten, dass das Studium arbeits- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen, wie etwa die Residenzpflicht, nicht automatisch außer Kraft setzt.

Förderung bzw. Sicherung der Lebenshaltungskosten für Studierende

Während der Hochschulzugang im Vergleich zu früher relativ vereinfacht wurde, ist der Aufenthaltsstatus nach wie vor bei der Frage nach einer Förderung, bei der Aufnahme einer Beschäftigung oder der Teilnahme an Integrationsangeboten entscheidend. Im Alltag tauchen außerdem oft Fragen nach der Sicherung der Lebenshaltungskosten für Studierende auf. In den ersten 15 Monaten nach der Registrierung ist eine Fortzahlung der Leistungen nach dem AsylbLG möglich. Ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, weil die Personen sogenannte Analogleistungen nach SGB XII erhalten und damit die Bedingungen für eine BAföG-förderungsfähige Ausbildung erfüllen. Für den Fall, dass BAföG aus welchen Gründen auch immer nicht in Frage kommen sollte, haben wir auf dieser Homepage unter „Finanzielle Unterstützung / Sonstige Fördermöglichkeiten“ eine Übersicht des Flüchtlingsrats NRW hinterlegt. Dort, aber auch unter „Stiftungen“ finden Sie zahlreiche Fördermöglichkeiten, die auch für Studierende in Frage kommen könnten.

Außerdem

  • Der Deutsche Akademische Austauschdienst ( DAAD) bietet eine Übersicht über verschiedene Stipendien für internationale Studierende.
  • In Deutschland gibt es 13 Begabtenförderungswerke, die ebenfalls Stipendien an Studierende vergeben.
  • Der  Albertus Magnus Verein Paderborn e.V. vergibt zinslose Darlehen für das Studium zum Erwerb von Bachelor- und Master-Qualifikationen.