Versicherungsschutz beim Ehrenamt in der Flüchtlingshilfe im Bereich der Caritas und des Erzbistums Paderborn
Die Frage nach dem Vorhandensein und der Reichweite eines Versicherungsschutzes kann für ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Flüchtlingshilfe grundsätzlich in zweierlei Hinsichten relevant werden. Zum einen kann sie sich stellen, wenn die ehrenamtlich tätige Person selbst bei der ehrenamtlichen Tätigkeit einen Personen- oder Sachschaden erleidet und zum anderen dann, wenn sie bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einer anderen Person einen Personen- oder Sachschaden zufügt.
Versicherungsschutz des ehrenamtlichen Flüchtlingshelfer bei erlittenen eigenen Personen- oder Sachschäden
Erlittene Personenschäden
Grundsätzlich sind Personen, die in der Wohlfahrtspflege (also z.B. in Caritasverbände und Fachverbände) oder in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen (also z.B. in Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden, Pfarr-, Vikarie- und Kapellengemeinden) – im Folgenden: „Kirchlich-caritativen Träger“ - ehrenamtlich tätig sind, bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII) gegen Personenschäden versichert. Versicherungsfälle sind Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Die Leistungspflicht besteht im Versicherungsfall unabhängig vom Verschulden. Sie umfasst den Ersatz von Personenschäden und ggf. den Ersatz bei Beschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels, das unmittelbar am Körper eine Funktion hat, zum Unfallzeitpunkt zweckentsprechend getragen wurde und bei der versicherten Tätigkeit beschädigt worden ist (z.B. Seh- und Hörhilfen, Prothesen). Zu den Versicherungsleistungen gehören u.a.: Heilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen, Renten an Versicherte und Hinterbliebene, Sterbegeld sowie die Zahlung von Verletztengeld, nicht jedoch von Schmerzensgeld.
Zuständig ist die jeweilige Berufsgenossenschaft, welcher der Träger angehört, für den die ehrenamtliche Person tätig wird. Im Bereich der Caritas ist das die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Im Bereich der Kirchengemeinde ist das die Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG).
Die Versicherung tritt mit Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen kirchlich-caritativen Träger kraft Gesetzes ein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Tätigkeit unentgeltlich im Auftrag oder mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung des kirchlich-caritativen Trägers ausgeübt wird. Nicht versichert sind Tätigkeiten, die privat, ohne einen entsprechenden Auftrag bzw. ohne entsprechende vorherige Einwilligung vorgenommen werden. Daher sollte sich der/die ehrenamtliche Flüchtlingshelfer(in) vor Aufnahme der Tätigkeit Klarheit darüber verschaffen, wer der konkrete Auftraggeber für die ehrenamtliche Tätigkeit ist.
Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall gilt grundsätzlich, dass der/die Verletzte einen Durchgangsarzt/-ärztin (D-Arzt) aufsuchen muss. D-Ärzte haben eine spezielle Zulassung der gesetzlichen Unfallversicherung zur Behandlung der Versicherten.
Der Unfall muss grundsätzlich vom Arzt und vom kirchlich-caritativen Träger, für den/die der Verletzte tätig war, an die zuständige Berufsgenossenschaft (binnen drei Tagen ab Kenntnis) gemeldet werden.
Anschriften der Berufsgenossenschaften:
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Pappelallee 33/35/37
22089 Hamburg
Telefon: (040) 202 07 – 0
Fax: (040) 202 07 - 24 95
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Deelbögenkamp 4
22297 Hamburg
Telefon: (040) - 5146-0
Fax: (040) - 5146-2146
Hinweis:
Bei Gliederungen der Erzdiözese (z. B. Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden, Pfarr-, Vikarie- und Kapellengemeinden) erfolgt eine Unfallmeldung umgehend an das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn, das die Unfallmeldung an die zuständigen Stellen (z. B. Berufsgenossenschaft) weiterleitet. Bei Todesfällen wird der zuständige gesetzliche Versicherungsträger sowie das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn sofort telefonisch oder per Fax oder E-Mail informiert. Die Unfallanzeigen sind grundsätzlich durch die Erzdiözese und nicht durch den Versicherten selbst zu erstatten.
Zusätzlicher Unfallversicherungsschutz (Caritas)
Zusätzlich zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz besteht für alle Ehrenamtlichen, die für den Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e. V. (DiCV), die zugehörigen Orts-Caritasverbände und angeschlossenen Fachverbände sowie die korporativen Mitglieder und verbandlichen Kooperationspartner des DiCV, der Orts-Caritasverbände und Fachverbände tätig werden, ein der Höhe nach begrenzter Unfallversicherungsschutz über eine Sammelversicherung. Dieser Versicherungsschutz bietet einen finanziellen Basisschutz bei unfallbedingter Invalidität, im Todesfall, sowie für Bergungskosten, Zusatzheilkosten und kosmetische Operationen.
Zusätzlicher Unfallversicherungsschutz (Erzbistum)
Zusätzlich zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz besteht für ehrenamtlich oder unentgeltlich für das Erzbistum, seine Gliederungen und Einrichtungen (nicht kirchliche Vereine und Verbände) tätige Personen, eine Unfallversicherung des Erzbistums.
Die Unfallversicherung reguliert den eigenen dauernden Personenschaden einer versicherten Person, der durch Körperverletzung entsteht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit und auf Unfälle, von denen die Personen auf dem direkten Weg zu und von der versicherten Tätigkeit betroffen werden.
Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle innerhalb Europas und erstreckt sich nicht auf Unfälle bei Fahrten mit Luftfahrzeugen.
Die Versicherungsleistungen bei Invalidität, Heilkosten oder Todesfall sind in Abstimmung mit der Versicherungsgesellschaft gestaffelt. In bestimmten Fällen sind auch Unfälle mitversichert, für die die Berufsgenossenschaft eine Leistung zu erbringen hat. Aus diesem Grund sind grundsätzlich alle Unfälle an das Erzbischöfliche Generalvikariat – Hauptabteilung Finanzen – zu melden.
Diese Unfallversicherung kann nicht die private Unfallversicherung des Einzelnen ablösen und keinen Ersatz für eine private Absicherung des persönlichen Bereiches darstellen.
PKW der ehrenamtlichen Privatperson (Caritas)
Ob und inwieweit für den Privat-PKW, der für und während der ehrenamtlichen Tätigkeit eingesetzt wird, ein zusätzlicher Versicherungsschutz besteht, hängt davon ab, ob ggf. eine zusätzliche „Dienstreisehaftpflichtversicherung“ besteht und ob diese Privat-PKWs einschließt. Hier kommt es auf die Einzelverträge des jeweiligen Trägers an, für den die ehrenamtliche Privatperson tätig ist. Inwieweit hier ein Versicherungsschutz besteht sollte daher, vor Fahrtantritt, mit dem jeweiligen Träger abgeklärt werden.
PKW der ehrenamtlichen Privatperson (Erzdiözese)
Für Dienstfahrten des neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiters im Dienst der Erzdiözese (z. B. für Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden, Pfarr-, Vikarie- und Kapellengemeinden) mit seinem privaten Pkw hat die Erzdiözese eine Dienstreisekaskoversicherung abgeschlossen. Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung im Schadensfall ist, dass der private Pkw mit Einwilligung oder auf Anweisung der kirchlichen Dienstgeber (Formular „Schadenanzeige Dienstreisekasko“ - Dienstreisebestätigung) zu der Dienstfahrt benutzt wurde.
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Dienstfahrt vorher vom zuständigen Vorgesetzten genehmigt worden ist. Der Versicherungsschutz beginnt mit Antritt der Dienstfahrt und erlischt mit deren Ende. Nicht versichert über diesen Vertrag sind alle Haftpflichtschäden, die während der Dienstfahrt entstehen. Diese müssen über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs abgewickelt werden.
Formulare und Ansprechpersonen sind hier zu finden (bitte durchscrollen).
Andere eigene Sachschäden
Erleidet die ehrenamtlich tätige Person andere, als die bereits genannten Sachschäden, so muss eine Haftung des jeweiligen Schädigers geprüft und dieser ggf. in Anspruch genommen werden.
Versicherungsschutz der ehrenamtlich tätigen Person, wenn sie bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einem anderen einen Personen- oder Sachschaden zufügt.
Versicherungsschutz bei Tätigkeiten im Bereich der Caritas
Der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e. V. hat für alle zugehörigen Orts-Caritasverbände und angeschlossene Fachverbände sowie die korporativen Mitglieder und verbandlichen Kooperationspartner des DiCV, der Orts-Caritasverbände und Fachverbände (Ausgeschlossen sind Einrichtungen der stationären Altenhilfe, Akutkrankenhäuser und Suchthilfeeinrichtungen, die körperliche Entgiftungen vornehmen.) einen Haftpflicht-Sammelversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag gewährt Versicherungsschutz für das gesetzliche Haftpflichtrisiko bei Aktivitäten der Versicherungsnehmer. Ehrenamtlich tätige Personen sind mitversichert, soweit sie den Haftpflichtschaden in Ausübung ihrer Aufgaben für die oben genannten Verbände verursachen.
Versicherungsschutz bei Tätigkeiten im Bereich der Erzdiözese
Für die Erzdiözese besteht ein Versicherungsschutz gegen die gesetzliche Haftpflicht aus der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben. Der Versicherungsschutz besteht in der Übernahme von Schadensersatzansprüchen Dritter gegenüber der Erzdiözese, und in der Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter. Er umfasst auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht gegenüber Dritten der hauptberuflich, nebenberuflich, gelegentlich oder ehrenamtlich tätigen Personen sowie der Beauftragten und Gehilfen aus ihren dienstlichen oder übernommenen Verrichtungen.